machdudas präsentiert: Die neuen Richtlinien für Minijobber.

 

machdudas findet Schwarzarbeit doof. Daher veröffentlichen wir gern die

neuen Richtlinien für Minijobber der Minijob-Zentrale:

 

 

+++ Rentner unter 65 dürfen jetzt auch 400 Euro dazu verdienen +++

 

Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1. Januar 2008 die bisherige

Verdienstgrenze von 355 Euro auf 400 Euro angehoben. Damit können jetzt auch

Rentenempfänger bis zum 65. Lebensjahr Minijobs mit mehr als 355 Euro

monatlich ausüben, ohne Beeinträchtigung ihres Rentenanspruchs.

 

Auch bei Renten wegen voller Erwerbsminderung und wegen Erwerbsunfähigkeit

sowie der Knappschaftsausgleichsleistung gilt die neue Hinzuverdienstgrenze

von 400 Euro im Monat.

 

 

 

+++ Einheitlicher Abgabetermin für Beitragsnachweise +++

 

Seit Januar 2008 müssen Beitragsnachweise im laufenden Monat spätestens zwei

Arbeitstage vor der Fälligkeit der Beiträge abgegeben werden. Abweichende

Regelungen in den Satzungen der Einzugsstellen werden damit hinfällig. Die

gesetzliche Festlegung einer einheitlichen Frist entspricht vor allem dem

Wunsch der Arbeitgeber.

 

Hinweise zur Fälligkeit der Beiträge stehen auf unserer Internetseite unter

http://www.minijob-zentrale.de ( - Arbeitgeber - Beitragszahlung) zur

Verfügung.

 

 

 

+++ Ehrenamtliche Tätigkeiten - 500 Euro melde- und beitragsfrei +++

 

Seit dem 1. Januar 2008 sind steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlichen

Tätigkeiten von bis zu 500 Euro im Jahr beitragsfrei zur Sozialversicherung.

 

Das bedeutet, die steuerfreie Einnahme zählt nicht zum Arbeitsentgelt in der

Sozialversicherung. Der Freibetrag von 500 Euro kann entweder pro rata (z.B.

monatlich) angesetzt oder en block (z.B. jeweils zu Jahresbeginn)

ausgeschöpft werden.

 

 

 

+++ Meldung zur Sozialversicherung - bitte auf richtige Adresse achten +++

 

Bei Anmeldungen ist die Angabe der korrekten Anschrift des Arbeitnehmers

zwingend erforderlich. Deswegen ist die Anschrift stets amtlichen Unterlagen

(z.B. Personalausweis) zu entnehmen.

 

Wir bitten dringend alle Arbeitgeber bei Anmeldungen künftig nur noch die

aus amtlichen Unterlagen ersichtlichen Adressdaten zu verwenden.

 

 

 

+++ Besonderheit im Melde- und Beitragsverfahren bei Mutterschutz +++

 

Für die Zeit der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung ist der

Arbeitgeber zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet.

 

Meldung zur Sozialversicherung

 

Zum Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist ist eine Unterbrechungsmeldung mit

dem Meldegrund 51 zu erstellen. Nach dem Ende der Mutterschutzfrist ist für

die Minijobberin eine Abmeldung mit dem Meldegrund 34 zu erstellen. Das gilt

auch, wenn der Arbeitgeber keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen

muss, weil beispielsweise das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt 13 Euro

insgesamt nicht überschreitet.

 

Beitragsnachweis

 

Werden außer der Mitarbeiterin keine weiteren Minijobber beschäftigt, muss

der Arbeitgeber ab dem Monat, der dem Beginn der Mutterschutzfrist folgt,

bis zum Ende der Mutterschutzfrist einen Einzelbeitragsnachweis mit dem

Entgelt “0″ einreichen. Nach dem Ende der Mutterschutzfrist sind keine

weiteren Beitragsnachweise mehr zu erstellen.

 

Erstattungsantrag

 

Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld kann auf Antrag des

Arbeitgebers in voller Höhe erstattet werden. Voraussetzung hierfür ist

unter anderem die korrekte Meldung der Unterbrechung der Beschäftigung wegen

des Beginns der Mutterschutzfrist. Weitere Informationen hierzu erhalten

Arbeitgeber beim Service-Telefon der Arbeitgeberversicherung Krankheit /

Mutterschaft unter der Rufnummer 0234 304 43990.

 

 

 

+++ Vergabe von Betriebsnummern: neue zentrale Vergabestelle +++

 

Für die Vergabe von Betriebsnummern ist seit dem 1. Januar 2008 bundesweit

der Zentrale Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit mit

Sitz in Saarbrücken zuständig.

 

Für Anrufe aus dem gesamten Bundesgebiet gibt es eine neue Service-Hotline:

01801 664466 (3,9 Cent je Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. Bei

Anrufen aus Mobilfunknetzen gelten davon abweichende Preise.)

 

 

Die neue Postanschrift lautet:

Betriebsnummern-Service

Eschberger Weg 68

66121 Saarbrücken

Postfachanschrift:

Postfach 10 18 44

66018 Saarbrücken

Telefon: 01801 664466*

Telefax: 0681 849499

E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de

 

*3,9 Cent je Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. Bei Anrufen aus

Mobilfunknetzen gelten davon abweichende Preise.

 

Das Formular zur Beantragung einer Betriebsnummer steht auf der

Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter:

http://www.arbeitsagentur.de (- Unternehmen - Sozialversicherung) zum

Download zur Verfügung.

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