Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, verlieren die Eltern nicht automatisch den Anspruch auf Kindergeld, wenn der eigene Nachwuchs einen Ein-Euro-Job angenommen hat. Vorraussetzung für die Fortzahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse ist allerdings, dass der Nachwuchs gleichzeitig auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist. Wer also zum Beispiel über machdudas, Jobs von privat für privat, einen Ein-Euro-Job findet und ausübt, verliert damit nicht zwangsläufig den Anspruch auf zusätzliche Unterstützung der Eltern.
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