Wovon viele Rentner bislang bereits fälschlicherweise ausgegangen sind, ist nun Realität: Rückwirkend zum 1. Januar dürfen Frührentner unter 65 Jahren monatlich 400 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente angepasst wird. Bislang lag die Hinzuverdienstgrenze bei 355 Euro. Das teilte der Rentenversicherung Bund am Freitag, den 11.4. 2008 im Bundesgesetzblatt mit. Ein Grund mehr, liebe Rentner, bei machdudas.de kleine Jobs in der Nachbarschaft zu finden und ein soziales Netzwerk aufzubauen.
Tag-Archiv für 'dazu-verdienen'
Rentner unter 65 dürfen jetzt mehr dazuverdienen.
, am 15. April 2008 in Neues aus der Jobwelt und machdudas. 0 KommentareWer Arbeitslosengeld I erhält, darf sein Einkommen durch Nebenjobs aufbessern. Bedingung: Er darf nicht mehr als 15 Stunden in der Woche arbeiten und muss seine zusätzlichen Einkünfte der Agentur für Arbeit melden, sonst droht eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen. Erst wenn das Nettoeinkommen durch den Nebenjob den Freibetrag von 165 Euro monatlich übersteigt, kürzt die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld. Wurde der Job jedoch mindestens 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit begonnen, bleiben die Einkünfte sogar steuerfrei. Dann gewährt die Arbeitsagentur einen Freibetrag, der dem durchschnittlichen Einkommen vor der Arbeitslosigkeit entspricht. Ein Beispiel: Hatten Sie zusätzlich zu Ihrer sozialpflichtigen Beschäftigung einen 400-Euro-Nebenjob, beträgt der Freibetrag 400,- Euro. Ergo: Es kann sich lohnen, sich 1, frühzeitig um einen zusätzlichen Nebenjob zu bemühen (zum Beispiel bei der privaten Jobvermittlungseite machdudas.de) und 2. ihn ordnungsgemäß anzumelden (Details: arbeitsagentur.de) .Mehr dazu hier.Quelle: live-pr.com
machdudas präsentiert: Die neuen Richtlinien für Minijobber.
, am 11. März 2008 in Neues aus der Jobwelt. 0 Kommentare
machdudas findet Schwarzarbeit doof. Daher veröffentlichen wir gern die
neuen Richtlinien für Minijobber der Minijob-Zentrale:
+++ Rentner unter 65 dürfen jetzt auch 400 Euro dazu verdienen +++
Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1. Januar 2008 die bisherige
Verdienstgrenze von 355 Euro auf 400 Euro angehoben. Damit können jetzt auch
Rentenempfänger bis zum 65. Lebensjahr Minijobs mit mehr als 355 Euro
monatlich ausüben, ohne Beeinträchtigung ihres Rentenanspruchs.
Auch bei Renten wegen voller Erwerbsminderung und wegen Erwerbsunfähigkeit
sowie der Knappschaftsausgleichsleistung gilt die neue Hinzuverdienstgrenze
von 400 Euro im Monat.
+++ Einheitlicher Abgabetermin für Beitragsnachweise +++
Seit Januar 2008 müssen Beitragsnachweise im laufenden Monat spätestens zwei
Arbeitstage vor der Fälligkeit der Beiträge abgegeben werden. Abweichende
Regelungen in den Satzungen der Einzugsstellen werden damit hinfällig. Die
gesetzliche Festlegung einer einheitlichen Frist entspricht vor allem dem
Wunsch der Arbeitgeber.
Hinweise zur Fälligkeit der Beiträge stehen auf unserer Internetseite unter
http://www.minijob-zentrale.de ( - Arbeitgeber - Beitragszahlung) zur
Verfügung.
+++ Ehrenamtliche Tätigkeiten - 500 Euro melde- und beitragsfrei +++
Seit dem 1. Januar 2008 sind steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlichen
Tätigkeiten von bis zu 500 Euro im Jahr beitragsfrei zur Sozialversicherung.
Das bedeutet, die steuerfreie Einnahme zählt nicht zum Arbeitsentgelt in der
Sozialversicherung. Der Freibetrag von 500 Euro kann entweder pro rata (z.B.
monatlich) angesetzt oder en block (z.B. jeweils zu Jahresbeginn)
ausgeschöpft werden.
+++ Meldung zur Sozialversicherung - bitte auf richtige Adresse achten +++
Bei Anmeldungen ist die Angabe der korrekten Anschrift des Arbeitnehmers
zwingend erforderlich. Deswegen ist die Anschrift stets amtlichen Unterlagen
(z.B. Personalausweis) zu entnehmen.
Wir bitten dringend alle Arbeitgeber bei Anmeldungen künftig nur noch die
aus amtlichen Unterlagen ersichtlichen Adressdaten zu verwenden.
+++ Besonderheit im Melde- und Beitragsverfahren bei Mutterschutz +++
Für die Zeit der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung ist der
Arbeitgeber zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet.
Meldung zur Sozialversicherung
Zum Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist ist eine Unterbrechungsmeldung mit
dem Meldegrund 51 zu erstellen. Nach dem Ende der Mutterschutzfrist ist für
die Minijobberin eine Abmeldung mit dem Meldegrund 34 zu erstellen. Das gilt
auch, wenn der Arbeitgeber keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen
muss, weil beispielsweise das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt 13 Euro
insgesamt nicht überschreitet.
Beitragsnachweis
Werden außer der Mitarbeiterin keine weiteren Minijobber beschäftigt, muss
der Arbeitgeber ab dem Monat, der dem Beginn der Mutterschutzfrist folgt,
bis zum Ende der Mutterschutzfrist einen Einzelbeitragsnachweis mit dem
Entgelt “0″ einreichen. Nach dem Ende der Mutterschutzfrist sind keine
weiteren Beitragsnachweise mehr zu erstellen.
Erstattungsantrag
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld kann auf Antrag des
Arbeitgebers in voller Höhe erstattet werden. Voraussetzung hierfür ist
unter anderem die korrekte Meldung der Unterbrechung der Beschäftigung wegen
des Beginns der Mutterschutzfrist. Weitere Informationen hierzu erhalten
Arbeitgeber beim Service-Telefon der Arbeitgeberversicherung Krankheit /
Mutterschaft unter der Rufnummer 0234 304 43990.
+++ Vergabe von Betriebsnummern: neue zentrale Vergabestelle +++
Für die Vergabe von Betriebsnummern ist seit dem 1. Januar 2008 bundesweit
der Zentrale Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit mit
Sitz in Saarbrücken zuständig.
Für Anrufe aus dem gesamten Bundesgebiet gibt es eine neue Service-Hotline:
01801 664466 (3,9 Cent je Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. Bei
Anrufen aus Mobilfunknetzen gelten davon abweichende Preise.)
Die neue Postanschrift lautet:
Betriebsnummern-Service
Eschberger Weg 68
66121 Saarbrücken
Postfachanschrift:
Postfach 10 18 44
66018 Saarbrücken
Telefon: 01801 664466*
Telefax: 0681 849499
E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
*3,9 Cent je Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. Bei Anrufen aus
Mobilfunknetzen gelten davon abweichende Preise.
Das Formular zur Beantragung einer Betriebsnummer steht auf der
Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter:
http://www.arbeitsagentur.de (- Unternehmen - Sozialversicherung) zum
Download zur Verfügung.
